Wild Campen in Deutschland

Wer würde nicht gerne sein Zelt in der freien Natur aufschlagen, anstatt irgendwo auf einem Campingplatz sein Nachtlager einzurichten. Aber das ist in den meisten Bundesländern laut Gesetz verboten. Natürlich sollte man das Dauercampen verbieten. Umweltsünder sollten genauso hart bestraft werden wie Leute, die im Wald bei ausgerufenen Waldbrandstufen ein Feuer entzünden. Aber was ist dagegen einzuwenden, wenn man friedlich zwischen den Bäumen sein Zelt aufstellt und alles so zurücklässt, wie man es vorgefunden hat? Was man in den Wald mit hinein nimmt, das nimmt man auch wieder mit hinaus!

In Schweden, Norwegen und Finnland gilt das Jedermannsrecht, das es in der Regel gestattet in der wilden Natur abseits von offiziellen Campingplätzen zu Zelten (siehe u.a. Wikipedia). In Deutschland gibt es so etwas nicht. Brandenburg ist das einzige Bundesland, wo man theoretisch mal sein Zelt für eine Nacht wild aufstellen darf. Was im deutschen Wald erlaubt und was verboten ist, wird jeweils im Landeswaldgesetz geregelt.

Seit dem 1. März 2017 ist es laut neuer Gesetzgebung verboten von März bis Oktober im Wald zu Rauchen. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Landeswaldgesetz Baden-Württemberg

§ 37 Betreten des Waldes
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig
[…]
das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
[…]

Landeswaldgesetz Bayern

Art. 46 Ordnungswidrigkeiten
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
[…]
Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
[…]

Landeswaldgesetz Berlin

§ 23*
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]

  1. im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen
    Grundstücke errichtet,
    […]

Landeswaldgesetz Brandenburg

§ 17 Weiter gehende Gestattungen
[…]
das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
[…]

Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern

§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers.
[…]

Landeswaldgesetz Niedersachsen

§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
[…]

Landeswaldgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
[…]
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
[…]

Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
[…]
das Zelten im Wald,
[…]

Landeswaldgesetz Saarland

§ 25 Betreten des Waldes
(5) Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen,
Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür
eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür besonders
bestimmt sind.
[…]

Landeswaldgesetz Sachsen

§ 52 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
[…]
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt oder ein solches Fahrzeug abstellt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
[…]

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein

§ 17 Betreten des Waldes
[…]
(2) Nicht gestattet sind
[…]

  1. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
    […]

Landeswaldgesetz Thüringen

[…]
§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern
[…]
Innerhalb des Waldes sind insbesondere
das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,
das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
das Zelten,
[…]
das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig.
[…]

Es gibt aber auch positive Beispiele. Hier gibt es eine Liste, wo in Deutschland das wilde Campen erlaubt ist.